Allgemeine Geschäftsbedingungen Funtasia Kinderland

Mit Entrichtung des Eintrittspreises und dem Betreten unserer der Halle erkennen Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere Hausordnung verbindlich an.

 

I. Allgemeines

  1. Die jeweils gültigen Preise und Öffnungszeiten sind dem Aushang an der Kasse zu entnehmen. Die Hinweise unseres Personals zum Ende des Hallenbetriebes sind zu beachten.
  2. Bei vorzeitigem Verlassen der Halle besteht kein Anspruch auf die anteilige Rückerstattung des Eintrittspreises.
  3. Muss die Halle zum Zweck von Reparatur-, Reinigungsarbeiten etc. geschlossen werden, berechtigen bereits erworbene Gutscheine nicht den Zutritt zur Halle.
  4. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals in der Halle ist unbedingt Folge zu leisten. Besucher, die gegen die Grundsätze der Hallenordnung handeln oder Anweisungen nicht beachten, können im Einzelfall zeitlich begrenzt oder auch dauerhaft von der Benutzung ausgeschlossen werden. Der Eintritt wird in diesem Fall nicht erstattet.
  5. Die Änderung dieser Geschäftsbedingungen behält sich das Unternehmen jederzeit vor, ebenso Änderungen in der Halle.
  6. Wird die zugelassene Besucherzahl überschritten, so kann der Betreiber oder das zuständige Personal den Zutritt weiterer Besucher einschränken. Der allgemeine Hallenbetrieb oder Teile der Anlage können zeitweise eingeschränkt werden.
  7. Der Betreiber behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Hallenbesuch bedenklich erscheint (z.B. erkennbar alkoholisiert etc.), den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren. Darüber hinaus behält sich das Unternehmen vor, Personen der Halle zu verweisen, die sich randalierend, anderen gegenüber beleidigend oder in anderer Weise fehl verhalten. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises besteht in diesem Falle nicht, auch nicht anteilig.

 

II. Aufenthalt in der gesamten Halle

  1. Sockenpflicht: Die Spielgeräte dürfen aus hygienischen Gründen nur mit Socken betreten werden. Socken können Sie an der Kasse erwerben.
  2. In der gesamten Halle herrscht absolutes Rauchverbot. Die Halle ist mit einem Rauchmeldesystem ausgestattet. Daher ist in der Halle, sowie auf den Toiletten das Rauchen streng verboten. Zuwiderhandeln kann Fehlalarm auslösen. Die Kosten dafür trägt der Verursacher.
  3. Tiere dürfen nicht mit in die Halle gebracht werden.
  4. Die sanitären Einrichtungen sind sauber zu verlassen. Ferner ist darauf zu achten, dass nach der Toilettenbenutzung das Spülen nicht vergessen wird.
  5. Im gesamten Spielbereich (Teppichbereich) dürfen keine Lebensmittel (Speisen und Getränke) mitgenommen oder dort verzehrt werden. Verzehr ist ausschließlich im Sitzgruppenbereich zulässig.
  6. In der gesamten Anlage gilt Kaugummiverbot.
  7. Das Servicepersonal des Unternehmens kann die Anzahl der spielenden Kinder im Spielbereich aus Sicherheitsgründen beschränken.

 

III. Benutzung der Spielgeräte

  1. Zur Vermeidung von Verletzungen oder Beschädigungen dürfen keine Fremdspielzeuge bzw. zweckfremde Gegenstände in den Spielbereich mitgenommen werden (dies gilt speziell für neue Geburtstagsgeschenke).
  2. Alle Anlagen und Einrichtungen der Halle dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Die Nutzung sämtlicher Spielgeräte und Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers die Einrichtung in einem gebrauchsfähigen und sicheren Zustand zu erhalten. Der Betreiber und seine Mitarbeiter haften nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.

 

IV. Aufsichtspflicht

  1. Aus Sicherheitsgründen haben Kinder nur in Begleitung eines Erwachsenen Zutritt. Während des Spielens des Kindes übt der Erziehungsberechtigte bzw. die Aufsichtsperson des Kindes die Aufsichtspflicht aus. Daher ist die Anwesenheit des Erziehungsberechtigten bzw. der Aufsichtsperson in der Halle erforderlich. Eine Haftung des Unternehmens für die Aufsicht oder Fürsorge des Kindes besteht nicht. Für Schäden oder Verunreinigungen in der Halle, die durch das Kind verursacht werden, haftet der Erziehungsberechtigte bzw. der Aufsichtspflichtige.
  2. Die Begleitperson ist für die Beaufsichtigung der Kinder verantwortlich und hat insbesondere die Verpflichtung, für die Sicherheit der Kinder Sorge zu tragen und sie vor Schäden zu bewahren.
  3. Den Begleitpersonen obliegt die Kontrolle darüber, welche Spielmöglichkeiten und Geräte ihre Kinder benutzen dürfen. In ihrer Verantwortung liegt auch die Kontrolle darüber, dass die Spielgeräte nicht mit Schuhen, Halsketten, Hosenträgern, Gürteln etc. benutzt werden, sondern entsprechend der Gebrauchsvorschriften. Die Benutzung der Geräte erfolgt auf eigene Gefahr.

 

V. Haftung

  1. Der Betreiber übernimmt keine Betreuungspflicht der Kinder. Diese liegt ausschließlich bei der/den Begleitpersonen/en. Wir machen die Begleitpersonen darauf aufmerksam, ihre Betreuungspflicht auch wirklich auszuüben.
  2. Das Unternehmen haftet für einen verkehrssicheren Zustand der unternehmenseigenen Spielgeräte und der Halle. Eine Haftung für mitgebrachte Spielgeräte kann nicht übernommen werden.
  3. Die Benutzung der Parkplätze erfolgt auf eigene Gefahr. Der Betreiber ist weder gehalten Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schäden (z.B. Glasscherben, Nägel oder ähnliches) zu bewahren.
  4. Über die vorgenannten Bereiche hinaus übernimmt das Unternehmen keinerlei Haftung, insbesondere nicht für Sachbeschädigungen, Diebstähle etc. Eine Haftung des Unternehmens besteht auch nicht für Unfälle, die nicht durch Mängel an der Betriebsanlage entstanden sind.
  5. Wenn Besucher bei der Benutzung aller Einrichtungen der Halle, wie z.B. der Spiel- und Sportgeräte, Sprunganlagen, Rutschen oder sanitären Einrichtungen durch eigene Unachtsamkeit oder vorsätzlich Schaden verursachen oder anderen Gästen Schaden zufügen, haften sie für diesen.
  6. Für abhanden gekommene Gegenstände und Kleidung, auch aus geschlossenen Behältnissen oder auf dem Parkplatz, übernimmt der Betreiber keine Haftung. Beim Verlust des Schließfachschlüssel wird für die Wiederbeschaffung ein Betrag von 20,-€ erhoben. Fundsachen werden an der Kasse aufbewahrt und bei Nichtabholung nach gesetzlichen Bedingungen behandelt.